Sehteste für Polizeidienst, Bundespolizei, Feuerwehr u.a.


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  • Wir führen Augenuntersuchungen für die Bewerbung zum Polizeidienst, für die Bundespolizei, Feuerwehr u.a. Behörden durch.
  • In manchen Fällen reicht ein einfacher Sehtest aus, in vielen Fällen wird aber von den Behörden ein detailliertes Tauglichkeitszeugnis vom Augenarzt gefordert. Dieses Tauglichkeitszeugnis beinhaltet die Überprüfung des Gesichtsfeldes, des Farbempfindens, des Dämmerungssehens, des räumlichen Sehens und der zentralen Sehschärfe mit und ohne Korrektion. Außerdem werden die Augen auf organische Veränderungen und verdeckte Schielstellungen untersucht.

Anmeldung

Bitte melden Sie sich dafür entweder telefonisch unter 030-4552000 oder über das Kontaktformular zu einer solchen Untersuchung an.

Die Kosten betragen 65,00 € und müssen auch dann bezahlt werden, wenn die Ergebnisse nicht den Anforderungen entsprechen:

Anforderungen an die Sehfähigkeit für Polizeivollzugsbeamte

Die Polizeidiensttauglichkeit ist bei folgenden Merkmalen ausgeschlossen:
5.1.1  Missbildungen, Defekte oder chronische oder zum Rückfall neigende Krank- heiten des Augapfels, der Augenmuskeln, der Augenlider, der Tränenorgane, der Hornhaut (Hornhauttrübungen, sofern sie das Sehen behindern) und des inneren Auges
5.1.2  Schielen, Augenmuskellähmungen, Nystagmus
5.1.3  Augendruckerhöhung über 20 mmHg
5.1.4  Brechungsanomalien oder Augenerkrankungen, die die Benutzung von Kontaktlinsen oder Intraokularlinsen erfordern.
5.1.5  Zustand nach refraktionschirurgischem Eingriff mit unklarer Prognose (z.B. Augen-Laser-OP vor weniger als 3 Monaten)
5.2.1  unkorrigierte Sehschärfe (Fernvisus) schon auf einem Auge von weniger als 0,5, wenn das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet ist; von weniger als 0,3, wenn das 20. Lebensjahr vollendet ist.

Bezüglich der Sehanforderungen für Polizeidienstbewerber nach einem refraktiv-chirurgischen Eingriff (Landespolizei und Bundespolizei) gilt folgendes:

Polizeidienstvorschrift PDV 300
Beispielhafter Auszug aus der ärztlichen Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und Polizeidienstfähigkeit über die Mindestanforderungen in Bezug auf das Augenlasern:

• kein refraktivchirurgischer Eingriff (z.B. Augenlasern) in den letzten 12 Monaten, um die dauerhafte Stabilität der Augenkorrektur zu belegen

• Nach dem Augenlasern gilt wie für alle Bewerber: - ab dem 20. Lebensjahr: Visus s.c. ohne Korrektur mind. 0,3 jedes Auge (30% der Norm) - Visus c.c. mit Korrektur (Brille, keine Kontaktlinsen): 1,0 (stärkeres Auge) und 0,8 (schwächeres Auge)

• Präoperative Fehlsichtigkeit vor dem Augenlasern:
- nicht stärker als -5,0 bzw. +3,0 dpt

• Keine Implantation von Intraokularlinsen (IOL)

5.2.2  korrigierter Visus unter 0,8 schon auf einem Auge, selbst bei einem Visus von 1,0 des anderen Auges
5.2.3  unzureichender Nahvisus Hyperopie in Zykloplegie über +2,5 dpt sphärisch schon auf einem Auge
5.2.4  - unzureichendes räumliches Sehen - herabgesetzte Dämmerungssehschärfe - erhöhte Blendungsempfindlichkeit - Gesichtsfeld-einschränkung schon auf einem Auge
5.2.5  die astigmatische Komponente einer Fehlsichtigkeit darf +/-2,5 dpt nicht überschreiten
5.2.6  der Unterschied der Fehlsichtigkeiten beider Augen (Anisometropie) darf +/- 2,5 dpt nicht überschreiten
5.3. Farbsinnstörung


Quelle: PDV 300 Ausgabe 2012, in Kraft getreten am 01.04.2013; Stand: August 2018

Feuerwehrdienstvorschrift 300, z.B. FwDV 300 HH nach einem refraktiv-chirurgischen Eingriff:

Gesundheitliche Anforderungen und medizinische Untersuchungen für den Dienst in der Feuerwehr

Die Vorgaben entsprechend weitgehend der Polizeidienstvorschrift 300, siehe oben. Die optimale Korrektur darf ± 3 dpt nicht überschreiten und die unkorrigierte Sehschärfe darf nicht unter 0,3 (30%, beide Augen) liegen.

Bezüglich der Sehanforderungen für die Bundeswehr gelten die Tauglichkeitsgrade 1 und 2 nach einem refraktiv-chirurgischen Eingriff

Zentrale Dienstvorschrift ZDV 46/1

Die Wehrdienstfähigkeit wird in zwei Tauglichkeitsgrade unterteilt: T1 (voll verwendungsfähig) und T2 (verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten). 
• kein refraktivchirurgischer Eingriff (z.B. Augenlasern) in den letzten 12 Monaten, um die dauerhafte Stabilität der Augenkorrektur zu belegen

• T1: Visus s.c. ohne Korrektur mind. 1,0 (100% Sehkraft auf beiden Augen)

• T2: Visus c.c. mit Korrektur mind. 0,63 (stärkeres Auge) und 0,2 (schwächeres Auge)

• T2: Refraktionsfehler vor Laserkorrektur maximal ± 8.0 dpt (sphärisch) und - 5.0 (zylindrisch)

• Hornhautdicke nach dem Augenlasern mind. 420 µm