Anmeldung
Bitte melden Sie sich dafür entweder telefonisch unter 030-4552000 oder über das Kontaktformular zu einer solchen Untersuchung an.
Bitte die Brille(n) mitbringen.
Wir führen Augenuntersuchungen und Gutachten für alle Führerscheinklassen durch.
In manchen Fällen reicht ein einfacher Sehtest aus, in manchen Fällen wird von den Behörden ein Führerscheingutachten vom Augenarzt gefordert. Dieses Führerscheingutachten beinhaltet seit 01.07.2011 die Überprüfung des Gesichtsfeldes, des Farbempfindens, des Dämmerungssehens, des räumlichen Sehens und der zentralen Sehschärfe. Außerdem werden die Augen auf organische Veränderungen und verdeckte Schielstellungen untersucht.
Sehtest: 7,50 €
Gutachten: 92,00 €
Wenn die Sehschärfe auf beiden Augen jeweils mindestens 0.7 beträgt (geprüft mit Landolt-Ringen) reicht ein augenärztliches Attest oder ein Sehtest von einer amtlich anerkannten Sehteststelle (z.B. Optiker) nach DIN 58 220 (= Sehtest) zur Erlangung des Führerscheins der Klasse A, B, AM, L und T aus. Es kostet 7,50 €.
Wenn die korrigierte Sehschärfe eines Auges unter 0.7 (70%) liegt.
Klasse A, B, AM, L und T: Mindestsehschärfe 0,5 / 0,2; bei Einäugigkeit 0,6*; Gesichtsfeld beidäugig wenigstens bis 120°, keine Doppelbilder; bei Einäugigkeit muss ein normales Gesichtsfeld bestehen. Das Dämmerungssehen muss seit 1.7.11 geprüft werden und über das Ergebnis muss der Bewerber aufgeklärt werden. Ggfs. kann eine Empfehlung zum Verzicht auf Nachtfahrten schriftlich eingetragen werden.
*) als einäugig gilt, wer auf einem Auge schlechter als 0.2 sieht.
Für Klasse C, D, CE, DE und Taxi (P-Schein) wird immer ein augenärztliches oder arbeits-/ betriebsärztliches Gutachten benötigt.
Anlage 6 FeV 2.2.2
Voraussetzung ist:
Mindestsehschärfe 0,8/ 0,5. Wobei die Korrektur nur bis maximal +/- 8.0 Dioptrien zulässig ist. Ohne Korrektur darf die Sehschärfe auf keinem Auge 0,05 unterschreiten. Das Gesichtsfeld muss mindestens bis 70° horizontal nach rechts und links und 40° vertikal nach unten betragen. Die zentralen 30° müssen beiderseits frei sein; keine Doppelbilder und kein Schielen im Gebrauchsblickfeld (25° Aufblick, 30° Re- und Li-Blick, 40° Abblick).
Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.
Erfordernis: Kl. C: Titmus-Fliege pos./ Bagolini pos.
Kl. D: Stereosehen bis 100 Winkelsekunden
Kl. P: kein Stereosehen notwendig, aber Visus 0.8/0.5
Farbensehen: Rotschwäche mit einem Anomaliequotienten unter 0,5 schließt nicht mehr vom Erwerb der Klassen D, DE und der Erlaubnis zur Personenbeförderung (Taxi, P-Schein) aus. Der Bewerber muss jedoch darüber aufgeklärt werden, welche Gefahren bestehen (s.u.). Es muss ferner das Dämmerungssehen und die Blendempfindlichkeit geprüft werden. Wiederum muss der Bewerber über das Ergebnis aufgeklärt werden. Es kann in einigen Fällen eine Empfehlung für den Verzicht auf Nachtfahrten schriftlich vermerkt werden.
In Einzelfällen kann unter Berücksichtigung von Fahrerfahrung und Fahrzeugnutzung der Visus des schlechteren Auges für die Klassen C, CE, C1, C1E unter 0,5 liegen. Ein Wert von 0,1 darf nicht unterschritten werden. Dies gilt nicht für P-Scheine (Taxi, Bus)!
aktueller § 2.2.3 der FeV
Sonderregelung für Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis (Altinhaberregelung)
Besonderheit: FS-Inhaber der Kl. 2 (heutige Kl. C, E) sind auch tauglich bei Einäugigkeit, gilt auch für Personenbeförderung (Bus)
Hinsichtlich des Sehvermögens gelten für Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis folgende Anforderungen (in dieser Gliederungsnummer sind alle Paragraphen ohne Gesetzesangaben solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung):
Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe und die übrigen Sehfunktionen (§ 9a Absatz 5)
2.2.3.1
Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe
2.2.3.1.1
Liegt die zentrale Tagessehschärfe unterhalb von 1,0/1,0, so muss sie durch Sehhilfen so weit wie möglich dem Sehvermögen des Normalsichtigen angenähert werden.
2.2.3.1.2
Für Inhaber einer Fahrerlaubnis reichen folgende Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe aus, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Betroffenen trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse/Art noch ausreicht:
Bei Fahrerlaubnisinhabern der | Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5** | Klasse 2 | Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung |
Bei Beidäugigkeit | 0,4/0,2 | 0,7/0,2 | *0,7/0,5*** |
Bei Einäugigkeit* | 0,6 | 0,7 | 0,7*** |
Farbensehen: Rotschwäche mit einem Anomaliequotienten unter 0,5 schließt nicht mehr vom Erwerb der Klassen D, DE und der Erlaubnis zur Personenbeförderung (Taxi, P-Schein) aus. Der Bewerber muss jedoch schriftlich darüber aufgeklärt werden, welche Gefahren bestehen: z.B. können Rücklichter und Bremslichter bei Dunkelheit und Regen nicht leicht voneinander unterschieden werden, ebenso kann eine rote Ampel nicht von weitem erkannt werden. Es besteht das erhöhte Risiko des Auffahrunfalls bei ungünstigen Sichtverhältnissen. => Belehrung über Rotschwäche, siehe unten.
Worin besteht eine Belehrung über die Rotschwäche bei Klasse D (Busfahrer) und Taxifahrer (P-Schein)?
In Bezug auf das Busfahren und Taxischein (P-Schein) gibt es keine spezifischen Vorschriften, die besagen, dass Menschen mit einer Rotstörung nicht als Busfahrer/ Taxifahrer arbeiten dürfen. Es ist jedoch wichtig, dass sie sich darüber im Klaren sind, dass sie Schwierigkeiten haben können, rote Ampeln oder Bremslichter von weitem zu erkennen, was zu gefährlichen Situationen führen kann. Der Betroffene muß auf das erhöhte Risiko des Auffahrunfalls bei ungünstigen Sichtverhältnissen schriftlich hingewiesen werden. Problematisch ist eine Rotschwäche beim Fahren in der Nacht und bei tieferstehender, blendender Sonne, da betroffene Person die rote Ampel - also dass die rote und nicht die grüne Ampel leuchtet - erst auf kurze Distanz sicher erkennt, denn der Rotschwache sieht die Farbe rot dunkler. Es ist aber klar, dass immer nur entweder die rote oder die grüne Ampel leuchten kann. Gut zu wissen: Bus- und Autofahrer mit Rotschwäche können eine grüne Ampel gut erkennen. Die Belehrung wird schriftlich bescheinigt und muß unterschrieben werden.
Nach DIN 5340 liegt normales Binokularsehen vor, wenn bei normaler Korrespondenz Stereopsis besteht und ständig in allen Blickrichtungen für Ferne und Nähe fusioniert wird.